Die Standard-Fachkommission des ZDRK hat bei ihrer Sitzung am 12. Juni 2019 anlässlich der ZDRK-Bundestagung in Schöneck folgende Beschlüsse gefasst:
Bewertungsbestimmungen
Der Geltungsbereich des Standards 2018 und der Bewertungsbestimmungen ist im Allgemeinen Teil unter Punkt 2 festgelegt. Aus gegebenem Anlass veröffentlicht die Standard-Fachkommission folgende Klarstellung: Die Verwendung des Standards 2018 ist ausschließlich auf die Ausstellungen des ZDRK begrenzt. Dies bedeutet insbesondere, dass er nicht bei anderen Ausstellungen verwendet werden darf. Dies stellt einen Verstoß gegen das Copyright dar, der juristisch geahndet wird.
Neuzüchtungen
Als Neuzüchtungen zugelassen wurden aufgrund der Erfüllung der erforderlichen Voraussetzungen:
- Zwergwidder-Satin, siamesenfarbig gelb
- Satin, sallanderfarbig
- Zwergwidder, sallanderfarbig
Jungtiere können ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung mit dem Zusatz „N“ vor dem Vereinskennzeichen gekennzeichnet werden. Die Musterbeschreibungen werden demnächst auf der Internetseite der Standard-Fachkommission (www.standardfachkommssion.de) zur Verfügung stehen.
Die Entscheidung über eine Zulassung der Zwergwidder-Rexe, weiß BlA, wurde auf die nächste Sitzung zur BKS 2019 in Karlsruhe vertagt. Hierzu sollen zunächst Tiere in ausreichender Qualität der Standard-Fachkommission vorgestellt werden. Dieses Verfahren hat sich in der Vergangenheit bewährt, und wir bitten die Züchter, sich bezüglich der Vorstellung mit dem Redaktionsleiter der Standard-Fachkommission in Verbindung zu setzen.
Anpassungen der AAB
Einige Neuregelungen und Anpassungen an die gelebte Praxis im ZDRK erforderten auch eine Anpassung der AAB. Die Überarbeitung der relevanten Paragrafen wurde in der Standard-Fachkommission beraten und in der erweiterten Präsidiumssitzung des ZDRK am 15. Juni 2019 beschlossen:
- § 2 Ausstellungsarten (S. 6–9); folgender Absatz wird zu rassebezogenen Europaschauen und Europaschauen ergänzt: l) Europaschauen und rassebezogene Europaschauen unterliegen grundsätzlich den Reglements des Europaverbands. Rassebezogene Europaschauen bedürfen vor Antragstellung beim Europaverband zusätzlich der Genehmigung des zuständigen Landesverbands, für Europaschauen ist zusätzlich die Genehmigung des ZDRK-Präsidiums erforderlich.
- § 13 Ausländische Rassen (S. 17); nachdem im Europastandard keine Jungtierbewertung nach Prädikat beschrieben ist, wurde der folgende Absatz wie folgt geändert:
Bisher: „Sie werden nach dem Europastandard bewertet, der am Bewertungstag nebst den erforderlichen Bewertungsurkunden vorzuliegen hat. Die Bewertung erfolgt entweder nach Prädikat (Jungtiere) oder nach Punkten (Alttiere).“
Neu: „Sie werden nach dem Europastandard bewertet, der am Bewertungstag nebst den erforderlichen Bewertungsurkunden vorzuliegen hat. Die Bewertung erfolgt nach Punkten (Alttiere).“
- § 23 Preisverteilung (S. 24) und Ausstellungsbestimmungen des ZDRK für die Durchführung von Bundes-Kaninchen- und Bundes-Rammlerschauen (Seite 39 ff.):
Bei der Vergabe von Siegerpreisen wird beim § 23 folgende Ergänzung vorgenommen: „Bei Jugendschauen ist die erforderliche Anzahl eines Siegers ab 20 Tiere bzw. ab 40 Tiere für zwei Sieger ausreichend.“
Ausstellungsbestimmungen des ZDRK für die Durchführung von Bundes-Kaninchen- und Bundes-Rammlerschauen; unter „Siegerpreise – Ehrenpreise“ werden unter dem Absatz bezüglich der Bundessieger folgende Ergänzungen vorgenommen: „Der Bundessieger wird auf das beste Tier einer Rasse bzw. Klasse vergeben, wenn mindestens 30 Tiere angemeldet wurden.“ (Ergänzung des Worts „mindestens“)
Weiterhin wird folgender Satz zur Vergabe des Titels „Bundes-Jugendsieger“ ergänzt: „Bei Bundesjugendschauen ist die erforderliche Anzahl eines Jugend-Bundessiegers ab 20 Tiere bzw. ab 40 Tiere für zwei Jugend-Bundessieger ausreichend.“
- § 28 Anweisung für den Preisrichter und die Schauleitung (S. 28): Die mehrtägige Bewertung ist ein Sonderfall der eintägigen Bewertung. Zur Klarstellung an die gängige Praxis wird nachfolgender Satz geändert und folgende Ergänzung vorgenommen:
Bisher: „Bei längeren Anfahrtswegen erhöht sich die Vergütung des Preisrichters bei eintägiger Bewertung wie folgt: (…)“
Neu: „Bei längeren Anfahrtswegen erhöht sich die Vergütung des Preisrichters wie folgt: (…)“ Folgender Satz wird ergänzt: „Bei mehrtägigen Bewertungen bei Preisrichtern mit Anreise über 200 bzw. 400 km sind zusätzlich die Übernachtungen zwischen den Bewertungstagen zu erstatten.“
Die vorgenannten Anpassungen sind mit der Veröffentlichung entsprechend anzuwenden. Blätter mit den neuen Texten werden von der Redaktion der Standard-Fachkommission mit der Ergänzungslieferung für den Standard herausgegeben, die voraussichtlich zur ZDRK Tagung 2020 in Speyer erscheinen wird.
Zuchtgemeinschaft- und Kennzeichnungsrichtlinie
Die überarbeitete ZuchtgemeinschaftS- und Kennzeichnungsrichtlinie wurde im Rahmen der Sitzung der Standard-Fachkommission in Schöneck nochmals eingehend beraten und in der erweiterten Präsidiumssitzung des ZDRK am 15. Juni 2019 beschlossen. Diese wird mit Beginn des neuen Zuchtjahrs (1. Oktober 2019) gültig und ersetzt die alte Richtlinie vom 1. Januar 1991. Die Richtlinie wird demnächst über die Drucksachenverteilerstellen der Landesverbände zu beziehen sein.
Schöneck, Juni 2019
Markus Eber, Redakteur der ZDRK-Standard-Fachkommission
Autor: Prof. Dr. Petra Wolf