Klein-Rexe und Farbenzwerge in Gelb haben es geschafft
Presseinformation 2/2024
Nachfolgende Festlegungen sind mit dieser Veröffentlichung gültig. Für vorgenommene Änderungen werden Einlegeblätter erstellt und ab der nächsten ZDRK-Tagung über die üblichen Wege vertrieben.
Anerkennung von Rassen/Farbenschlägen
Aufgrund der bei der Bundes-Kaninchenschau in Leipzig festgestellten Qualitätsentwicklung und der nachgewiesenen Breitenentwicklung werden folgende Rassen/Farbenschläge bestehender Rassen anerkannt:
- Klein-Rexe, gelb
- Farbenzwerge, gelb
Die Anerkennung erfolgt zum Beginn des Zuchtjahres 2025 (1. Oktober 2024).
Hinweis: Nachzuchttiere dieser Rasse sind in den genannten Farbenschlägen weiterhin bis zum 30. September 2024 mit „N“ zu kennzeichnen, wofür die entsprechende Züchtungs- und Kennzeichnungsgenehmigung bis zu diesem Zeitpunkt Voraussetzung ist.
Bezüglich der Zulassung oder Streichung der Zwergwidder Angora, weiß Blauaugen, wird eine Entscheidung bei der nächsten Sitzung der Standard-Fachkommission in Niefern getroffen.
Klein-Rexe, königsmantelgescheckt
Auf Antrag wurden die Positionen 4, 5 und 6 neu beschrieben. Nachdem bei der Position 4, Mantelzeichnung, weiter von den Mecklenburger Schecken abgewichen wird, erfolgt kein Verweis mehr auf deren Zeichnung. Die Klein-Rexe, königsmantelgescheckt, erhalten eine eigene Beschreibung der Mantelzeichnung. Die Änderung ist sowohl für den schwarz-gelb-weißen Farbenschlag, als auch für die im Neuzüchtungsverfahren befindlichen blau-gelb-weißen und havannafarbig-gelb-weißen Farbenschläge gültig.
Es gilt folgender neuer Text:
4. Mantelzeichnung
Der Kopf einschließlich des Ohrenansatzes und der Ohren ist überwiegend von der Zeichnungsfarbe erfasst. In der Mitte der Stirnpartie soll ein weißer Stirnfleck vorhanden sein. Ein fehlender Stirnfleck, ein etwas breiterer, gröberer Stirnfleck, kleine Ausläufer am Stirnfleck und kleine weiße Spritzer im unmittelbaren Bereich des Stirnflecks bleiben unberücksichtigt. Die Zeichnungsfarbe bedeckt vollständig den Oberkiefer und kann beidseitig im Schnauzbereich den Unterkiefer erfassen. Die Kinnbackeneinfassung und der Unterkiefer von der Mundöffnung bis zur Kehle können weiß sein. Farbige Schecken-Punkte am Unterkiefer und Kehle sowie ein vollkommen farbiger Unterkiefer und Kehle bleiben unberücksichtigt. Weiße Flecken am Unterkiefer und Kehle bzw. im Bereich der Kinnbackeneinfassung sowie kleine weiße Einläufer zwischen Schnauz- und Backenbereich bleiben unberücksichtigt.
Der Rumpf wird von der Mantelzeichnung erfasst; sie ist frei von weißen Flecken und bedeckt gleichmäßig in Form eines durchgehenden Mantels den Rücken vom Genick bis zum Blumenansatz, die Flanken des Tieres und die Oberseite der Blume. Kleine weiße Flecken im Genick (sog. Ansatzpunkte) bis zum Ende der Schulterblätter sowie kleine weiße Flecken und Streifen im unmittelbaren Randbereich der Blume bis zur hochgelegten Blumenspitze bleiben unberücksichtigt; weiße Einläufer oder Flecken auf der Blumenoberseite sind unerwünscht. Weiße Einläufer und Flecken an den Flanken und Schultern im Randbereich der Mantelzeichnung bleiben unberücksichtigt, wenn sie nicht zu weit in den Mantel hineinragen.
Die Brust soll völlig weiß sein, wobei bis zu drei kleine freistehende Farbflecken auf der Brust toleriert werden. Ebenso sollen die Vorderläufe im Vorderfußbereich, die Hinterläufe und die Blumenunterseite weiß sein. Der Bauch soll überwiegend weiß sein; einzelne Farbflecken am Bauch bleiben unberücksichtigt.
Leichte Fehler: Etwas großer Stirnfleck mit überwiegender weißer Fellfarbe zwischen Augen und Ohren. Ein oder zwei weitere weiße Flecken im Bereich des Stirnflecks. Etwas weit hochgehende Einläufer zwischen Schnauz- und Backenbereich sowie eingeschlossener weißer Fleck im Bereich der Einläufer. Grob zackige, weiße Kinnbackeneinfassung. Weißer Lippenspalt im Schnauzbereich.
Weiße Flecken am Ohrenansatz. Kleine weiße Flecken im Augen-, Backen- und Schnauzbereich. Gänzlich fehlende Kopfzeichnung. (Stirnfleck, Kinnbackeneinfassung). Ungleichmäßige Mantelzeichnung. Vier oder fünf kleine Farbflecken auf der Brust. Farbflecken im Vorderfußbereich und an den Hinterläufen. Etwas weiter in den Mantel hineinragende weiße Einläufer und Flecken an den Flanken im Randbereich der Mantelzeichnung (Die Beurteilung richtet sich nach dem Schaubild auf der folgenden Seite.). Nicht völlig gefärbte Blumenoberseite; weiße Flecken an der Blumenoberseite bzw. farbige Flecken sowie Einläufer an der Blumenunterseite. Überwiegend gefärbter Bauch.
Schwere Fehler: Starkes Vorherrschen von Weiß am Kopf; mehr als zwei weitere weiße Flecken im Bereich des Stirnflecks. Weiße Flecken in den Ohren, außer im Bereich des Ohrenansatzes. Nasenfleck.
Stark einseitige oder unvollständige, nicht zusammenhängende Mantelzeichnung. Weiße Flecken in der geschlossenen Mantelzeichnung und stark in die Mantelzeichnung hineinragende Einläufer (Die Beurteilung richtet sich nach dem Schaubild auf der folgenden Seite.). Mehr als fünf kleine Farbflecken oder starkes Vorherrschen der Zeichnungsfarbe auf der Brust. Völlig weiße Blumenoberseite bzw. völlig mit der Zeichnungsfarbe bedeckte Blumenunterseite. Gänzlich mit Zeichnungsfarbe bedeckter Vorder- und/oder Hinterlauf. Gänzlich mit Zeichnungsfarbe bedeckte Bauchpartie.
5. Farbzeichnungsmuster
Das Farbzeichnungsmuster ist geprägt durch die gepardenartigen Punkte und Striche und deren Verteilung in der Mantelzeichnung an Kopf und Rumpf. Die gelbrote Farbe sollte vorherrschen. Die schwarzen Punkte und Striche sind gleichmäßig über den gesamten farbigen Bereich gepardenartig verteilt. Die Punkte (Striche) dürfen miteinander verbunden sein, als ideal gilt eine 1-3 cm große Zeichnung. Eine gespaltene Zeichnung im Gesichtsbereich und eine angedeutete Streifenbildung am Rumpf des Tieres ist erlaubt, wird aber nicht angestrebt.
Leichte Fehler: Ungleichmäßige Farbzeichnungsmuster in der Mantelzeichnung. Etwas größere Bereiche ohne schwarze Zeichnung oder etwas große Zeichnungsfelder. Kleine, verschwommene oder nur geblümte Zeichnung am Rumpf, ausgeprägter Spaltkopf und ausgeprägte Streifenbildung. (Japanerzeichnung).
Schwere Fehler: Nur eine Zeichnungsfarbe an einer Kopfseite oder an mehr als einem Viertel des Rumpfes (nur gelbrot, oder nur schwarz). Sehr grob zusammenhängende schwarze Zeichnung am Rumpf. Vorherrschen der schwarzen Zeichnungsfarbe.
6. Farbe
Die königsmantelgescheckten Klein-Rexe sind dreifarbig. Über der weißen Grundfarbe liegt die gelbrote Mantelzeichnung mit ihren charakteristischen schwarzen Punkten und Strichen, die sehr gut sichtbar sind. Die gelbrote Farbe in warmen Ton darf in ihrer Intensität variieren. Intensives Gelbrot oder Cremegelb führen im Zusammenwirken mit den schwarzen Punkten zu mehr oder weniger Kontrast, beides ist gleichwertig. Die gelben bzw. schwarzen Farbbereiche sind frei von weißen Durchsetzungen.
Die Augenfarbe ist dunkelbraun. Die Krallen sind pigmentlos (weiß).
Leichte Fehler: Dunkle, zu Rot tendierende Farbe; etwas hellere Deckfarbe (Farbverblassung); leichte Durchsetzung der Farbbereiche mit weißen Haaren. Eine einzelne farbige Kralle (0,5 Punkte).
Schwere Fehler: Starke Durchsetzung der Farbbereiche mit weißen Haaren. Andere als die geforderte Augenfarbe. Mehr als eine farbige oder gefleckte Kralle.
Anpassungen der Allgemeinen Ausstellungs-Bestimmungen (AAB)
Die Standard-Fachkommission des ZDRK gibt folgende Änderungen der AAB bekannt. Die Überarbeitung der relevanten Paragrafen der AAB wurde in der Standard-Fachkommission des ZDRK anlässlich der Sitzung in Kassel beraten und in der erweiterten Präsidiums-Sitzung des ZDRK am 16. März 2024 beschlossen. Dies betrifft im Einzelnen:
AAB Seite 40 „Preisrichter“
Auf Antrag der deutschen Preisrichtervereinigung wird der nachfolgende Abschnitt wie folgt geändert: „Für den Einsatz als Preisrichter/Preisrichterin ist der Nachweis von mindestens 3 Jahren aktiver Tätigkeit als Preisrichter/Preisrichterin und der Nachweis von mindestens 5 Bewertungen im Kalenderjahr Voraussetzung, für den Einsatz als Obmann bzw. Obfrau auf BKS bzw. BRS ist zusätzlich der Nachweis von mindestens 5 Jahren aktiver Tätigkeit als Preisrichter/Preisrichterin Voraussetzung.“
AAB Seite 44 „Vergabekommission“
Nachdem auf Seite AAB Seite 41 bereits das Verfahren bei Punktgleichheit von Meisterschaften geregelt ist, wird dieser Punkt bei der Vergabekommission gestrichen. Es gilt folgender Text: „Die Vergabekommission wird vom ZDRK-Präsidenten in Absprache mit dem Vorsitzenden des DPV und der jeweiligen Ausstellungsleitung eingesetzt und besteht aus mindestens drei Mitgliedern der Standard-Fachkommission des ZDRK, sofern sie Preisrichter sind. Die Entscheidung über die Meisterschaften erfolgt auf der Grundlage der vorgelegten Zuchtgruppenurkunden. Die Vergabe der höchsten Auszeichnungen (Deutscher Meister bzw. Deutscher Vizemeister, Deutscher Jugendmeister bzw. Deutscher Jugend-Vizemeister, Bundessieger, Klassensieger) obliegt im Falle der Punktgleichheit und Gleichheit im Positionsvergleich der Vergabekommission; diese hat ihre Entscheidung durch eine dritte Unterschrift auf der Bewertungsurkunde zu bekunden.“
AAB „§29 Unerlaubte Handlungen“ bzw. Seite A-53 „6.7 Pflegezustand“
Aufgrund von Abgrenzungsproblemen, da in beiden Fällen von „Beschneiden“ gesprochen wird, zwischen dem „unerwünschten Schaufertig-Machen“ und dem § 29 AAB „Unerlaubte Handlung“, wird folgende neue Festlegung getroffen:
Unter A-53 wird beim zweiten Auszählungspunkt das Beschneiden von Wammen ergänzt. Es gilt folgender Text:
„Zum unerwünschten Schaufertig-Machen gehören (die Aufzählung ist nicht abschließend):
– Das Entfernen von Fellhaarbereichen z. B. bei Farb-, Zeichnungs- oder Abzeichen-Fehlern
– Das Entfernen oder Verkürzen von Deck-, Grannen- oder Unterhaaren in größeren Bereichen, z. B. im Brustbereich, das Beschneiden von Wammen, von Haaren bei überstehenden Ohrenrandsäumungen sowie von Stirnbüscheln oder entlang von Zeichnungsmerkmalen.“
Beim § 29 „Unerlaubte Handlung“ wird bei Unterpunkt c.) „Beschneiden von Wammen“ gestrichen und dafür Folgendes eingefügt: „Aufkleben und/oder farbliche Veränderung von Fellhaarbereichen“.
Kulmbach, im März 2024
Markus Eber, Redakteur der Standard-Fachkommission des ZDRK